Informationen

Hier finden Sie wichtige Informationen der Feuerwehr zum vorbeugenden Brandschutz für Bürger und Fachplaner.

Informationen für Bürger

Notruf 112 für Feuerwehr und Rettungsdienst

Notruf-112-STMI.jpgBei einem Notfall erreicht der Anrufer unter der Nummer 112 europaweit eine Notrufzentrale/Leitstelle, welche den Hilferuf an die zuständigen Hilfsorganisationen weiterleitet. Die Nummer ist vorwahl- und gebührenfrei aus allen Telefonnetzen und vom Smartphone/Mobiltelefon erreichbar. Die Notrufnummer 112 ist in Bayern auch per Fax erreichbar. Dadurch können Personen, welche nicht sprechen oder hören können ebenfalls schnell einen Notruf absetzten. Auch der Notruf per Fax ist vorwahl- und gebührenfrei.

 

Die 5 W-Fragen

Damit der Notruf im Ernstfall zügig und ohne Informationsverlust ablaufen kann, orientiert sich das Gespräch mit der Notrufzentrale/Leitstelle an den 5 W-Fragen. Die zuständige Leitstelle für Feuerwehr und Rettungsdienst im Landkreis Cham ist dabei die Integrierter Leitstelle (ILS) Regensburg. Diese Fragen sind:

1. Wo ist es passiert?
Eine genaue Ortsangabe (Ort, Straße, Hausnummer usw.) erspart unnötiges Suchen und ermöglicht schnellstmögliches Eintreffen von Rettungsdienst, Feuerwehr und Polizei.

2. Wer meldet den Notruf?
Nennen Sie dem Disponenten Ihren Namen und Ihren Standort sowie möglichst eine Rückrufnummer für Nachfragen.

3. Was ist passiert?
Beschreiben Sie das Ereignis in kurzen prägnanten Stichworten (z.B. Verkehrsunfall, Feuer, umgestürzter Baum etc.).

4. Wie viele Verletzte?
Die Anzahl der Verletzten ist für die Organisation der Rettungsmittel wichtig. Deshalb muss die Anzahl möglichst genau übermittelt werden.

5. Warten auf Rückfragen
Beenden Sie das Gespräch nicht, sondern warten Sie auf Rückfragen des Disponenten. Dieser möchte eventuell weitere Einzelheiten erfragen.

 

Weitere wichtige Notrufnummern

Neben der Notrufnummer 112 für Feuerwehr und Rettungsdienst gibt es in Bayern weitere wichtige Notfallnummern, welche im Ernstfall schnelle Hilfe gewährleisten:

110 - Polizeinotruf: Unter dieser Notrufnummer erreichen Sie die Einsatzzentralen der Bayerischen Polizei.

116 117 - Ärztlicher Bereitschaftsdienst: Wer nachts oder am Wochenende, außerhalb der regulären Sprechzeiten, dringend einen Arzt braucht, aber nicht lebensbedrohlich krank ist, erreicht unter dieser Nummer den nächstgelegenen ärztlichen Bereitschaftsdienst.

+49 (89) 19240 - Giftnotruf:  Giftnotruf München der Abteilung für Klinische Toxikologie im Klinikum rechts der Isar

+49 (941) 58181 - Krisendienst Horizont: Hilfe bei Selbstmordgefahr

0800 00 22833 // 22833 (Mobil) - Apothekennotdienst: Notdienst-Hotline der deutschen Apotheken

 

Weitere Informationen zum europaweiten Notruf finden Sie unter: www.notruf112.bayern.de

Einbaupflicht

Rauchmelder-quadratisch.pngDie häufigsten Ursachen bei Brandtoten sind nicht Brandverletzungen sondern die Vergiftung durch Rauchgase. Die Menschen werden überwiegend im Schlaf überrascht, da der Brandrauch sich sehr schnell ausbreitet und im Schlaf der Geruchssinn weitestgehend inaktiv ist. Durch die hohe Konzentration von Kohlenmonoxid werden die Menschen schnell bewusstlos und bemerken nicht dass es brennt. Auch bei kleinen Schwelbränden (in der Matratze, in Kabeln usw.) können diese giftigen Gase schon entstehen.

Die in Bayern eingeführte Rauchwarnmelderpflicht gilt ab 01.01.2018. Das heißt, es müssen in allen Wohnungen in Bestandsbauten Rauchwarnmelder angebracht sein. Für Neubauten gilt die Pflicht sofort bei Inbetriebnahme. Die Anforderungen sind in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) unter § 46 Abs. 4 genau geregelt:

„In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht sein und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst.“

 

Tipps zur Beschaffung von Rauchwarnmeldern

Folgendes sollte beim Kauf von Rauchwarnmeldern besonders beachtet werden:

  • Rauchwarnmelder gemäß DIN EN 14604 zertifiziert und CE-geprüft
  • Zusätzliches Qualitätszeichen „brennendes Q“ mit VdS-Zertifizierung für besondere Langlebigkeit und Sicherheit
  • Batterie mit langer Lebensdauer (5 bis 10 Jahre)
  • Einbau nach Herstellerangaben
  • Bei mehrstöckigen Wohnungen oder Wohnhäusern sind vernetzte Funkrauchwarnmelder zu empfehlen

Weitere Informationen unter: www.rauchmelder-lebensretter.de

Richtiges Verhalten beim Ausbruch eines Feuers

Ruhe bewahren
Bleiben Sie möglichst ruhig und versuchen Sie sich einen Überblick über die Lage zu verschaffen.

Feuerwehr alarmieren
Alarmieren Sie umgehend die Feuerwehr über den Notruf 112. Beschreiben Sie den Einsatzort und die betroffene Bereiche der Notrufleitstelle möglichst genau.

Rettungsmaßnahmen ergreifen
Warnen Sie Angehörige und Mitbewohner und retten Sie Personen falls möglich aus dem Gefahrenbereich. Bringen Sie sich selbst und Hilfsbedürftige in Sicherheit.

Löschversuch unternehmen
Eigene Löschversuche nur unternehmen falls der Eigenschutz nicht gefährdet wird.

Fenster und Türen zum Brandraum geschlossen halten
Das Schließen von Fenster und Türen verhindert eine weitere Ausbreitung von Rauch und Feuer.

Keine Aufzüge benutzen
Aufzüge können im Brandfall steckenbleiben und so eine Flucht aus dem brennenden Gebäude unmöglich machen.

Feuerwehr erwarten
Zugänge zeigen und Einsatzkräfte einweisen, gegebenenfalls Schlüssel zur Wohnung bereithalten.

Bei einem verqualmten Treppenraum
Wohnungstür oder Zimmertür unbedingt geschlossen halten. Die Feuerwehr anschließend in der Wohnung erwarten und sich am Fenster oder Balkon bemerkbar machen.

NINA-536x335.jpgMit der Notfall-Informations- und Nachrichten-App des Bundes, kurz NINA, können Sie wichtige Warnmeldungen des Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BBK) für unterschiedliche Gefahrenlagen erhalten. Optional auch für Ihren aktuellen Standort. Dies sind unter anderem:

  • Gefährdungen bei Gefahrstoffausbreitungen
  • Gefährdungen durch Großbrände
  • Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes
  • Hochwasserinformationen der zuständigen Stellen der Bundesländer

Neben der Warnfunktion bietet die Warn-App NINA auch grundlegende Informationen und Notfalltipps zu Themen des Bevölkerungsschutzes an.

Weitere Informationen zur Warn-App finden Sie beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BBK).

Waldbrandgefahrenindex

Zur Warnung veröffentlicht der Deutsche Wetterdienst (DWD) von März bis Oktober je Tag und Ort einen Waldbrandgefahrenindex mit fünf Gefährdungsstufen. Die niedrigste Stufe 1 bedeutet eine „sehr geringe Gefahr“. Bei der höchsten Stufe 5 ist eine „sehr hohe Waldbrandgefahr“ erreicht.

Meteorologische Daten, die regional vorhandenen Bodenverhältnisse, der Vegetationsstand und die Waldart stellen die Berechnungsgrundlagen für die Waldbrandstufen dar. Ab Stufe 4 („hohe Gefahr“) ist dabei mit einer starken Waldbrandgefahr zu rechnen

 

Vorbeugende Maßnahmen

  • In den Wäldern besteht absolutes Rauchverbot
  • Bei Fahrten mit der Bahn oder dem Auto durch Waldgebiete dürfen keine Zigarrettenreste aus dem Fenster geworfen werden
  • Flaschen oder Glasscherben dürfen nicht im Wald zurückgelassen werden
  • Mit Kraftfahrzeugen sollte nicht auf Waldwegen oder auf Grasflächen gefahren werden

In einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als einhundert Metern davon dürfen laut Bayer. Waldgesetz grundsätzlich nicht:

  • offenes Licht angezündet oder verwendet werden
  • brennende oder glimmende Sachen weggeworfen oder unvorsichtig gehandhabt werden
  • Grill- oder Lagerfeuer entzündet werden

 

Informationen zum aktuellen Waldbrandgefahrenindex finden Sie hier: DWD Waldbrandgefahrenindex (Deutschland)

Maßnahmen zur Vorbeugung von Bränden

Durch unsachgemäßen oder leichtsinnigen Umgang mit brennenden Kerzen kann es zu Bränden von Adventskränzen, Gestecken und Weihnachtsbäumen kommen. Zur Vorbeugung von Bränden in der Weihnachtszeit sollten deshalb folgende Hinweise besonders beachtet werden:
 

Kerzen

  • Brennende Kerzen immer beaufsichtigen und niemals alleine lassen - insbesondere nicht mit kleinen Kindern
  • Kerzen nie vollständig herunterbrennen lassen, sondern frühzeitig gegen neue Kerzen austauschen
  • Adventskränze und -gestecke:
  • Aufstellen in ausreichendem Abstand zu brennbaren Gegenständen
  • Auf eine feuerbeständige Unterlage legen, z.B. Blech oder Porzellanteller


Weihnachtsbäume

  • Weihnachtsbaum standsicher aufstellen
  • Den Baum regelmäßig mit Wasser versorgen, um ein Austrocknen zu verzögern
  • Elektrischen Kerzen und Lichtern mit VDE-Zeichen anstelle von Wachskerzen verwenden
  • Falls Wachskerzen verwendet werden sollten diese sicher befestigt werden
  • Auf genügenden Höhen- und Seitenabstand der Kerzen zu anderen brennbaren Materialien achten
  • Trockene Zweige und trockene Bäume entfernen da diese extrem schnell abbrennen

Richtiger Umgang mit Feuerwerkskörpern an Silvester

Alle Jahre wieder kommt es zu vermeidbaren Unfällen und Bränden in der Silvesternacht, weil mit Feuerwerkskörpern leichtsinnig umgegangen wird. Für einen guten Start ins neue Jahr sollten folgende Dinge beachtet werden:

  • Feuerwerksartikel dürfen erst ab dem 31.12. bis einschließlich zum 1.1. abgebrannt werden.
  • Beim Kauf von Feuerwerkskörpern auf die Zulassungsnummer der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) achten.
  • Immer die Gebrauchsanweisung beachten und die Artikel nicht zweckentfremden.
  • Feuerwerkskörper gehören nicht in Kinderhände, Jugendliche müssen die aufgedruckte Altersangabe beachten.
  • Vorsicht beim Zünden von Feuerwerkskörpern, nur mit ausgestrecktem Arm zünden und sofort Sicherheitsabstand einnehmen.
  • Nicht gezündete Feuerwerkskörper und Böller niemals ein zweites Mal zünden.
  • Die Flugbahn und den Abwurf von Feuerwerkskörpern so ausrichten, dass keine Personen, Tiere oder Gebäude getroffen werden.
  • Dachluken, Fenster, Türen und Tore sollten in der Silvesternacht geschlossen sein. Brennbare Gegenstände sollten von den Balkonen genommen werden.
  • Nach übermäßigem Alkoholgenuss keine Feuerwerkskörper zünden.


Bei einem Brand oder Unfall unverzüglich die Feuerwehr unter der Notrufnummer 112 alarmieren!

Wann werden Insekten durch die Feuerwehr entfernt?

Die Feuerwehr rückt zu Wespennestern und ähnlichen Insekten nur aus, wenn eine konkrete Gefahr besteht. Eine Gefahr ist dann gegeben, wenn die Nutzer einer Einrichtung in ihrer Mobilität stark eingeschränkt sind und sich dadurch vor dem Insektenbefall nicht ausreichend schützen können. Dies ist der Fall bei:

  • Akuter Gefährdung von Menschen im Bereich öffentlicher Flächen und Bauten wie z.B. Krankenhäusern, Kindergärten, Kinderspielplätze und Altenheimen
  • Privaten Bereichen mit besonders akuten Fällen, wenn z. B. Allergiker oder Kleinkinder offensichtlich bedroht sind und eine gewerbliche Schädlingsbekämpfungsfirma nicht rasch genug handeln kann

Der Gang zum Schädlingsbekämpfer sollte immer der letzte Ausweg bleiben. Der Bekämpfung störender Nester sind jedoch gesetzliche Grenzen gesetzt, denn Hornissen und Hummeln sind nach § 20 BNatSchG besonders geschützt. Sie dürfen grundsätzlich nicht ohne besondere Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde bekämpft werden.

Meldepflicht

Ein Johanni- und Sonnwendfeuer wird nur im Zeitraum Juni - Juli anerkannt (genauer Termin wird jährlich bekannt gegeben). Es werden nur allgemein zugängliche Feuer zu Zwecken der Brauchtumspflege anerkannt, nicht Feuer im privaten Bereich. Ein Johanni- und Sonnwendfeuer muss mindestens eine Woche zuvor vom Verantwortlichen mit Namen, Anschrift und Veranstaltungsort gemeldet werden bei:

  1. der Gemeinde
  2. der Feuerwehr
  3. dem Landratsamt Cham

AB 512 Abfallrecht/Umweltschutz,
Telefon 09971/78-370 oder 78-369
Fax: 09971/845-370 oder 845-369
E-Mail: umweltschutz@lra.landkreis-cham.de

Ein Formular ist auf der Homepage des Landkreises Cham (www.landkreis-cham.de) oder bei der Gemeinde erhältlich.

Bei Feuern auf Flächen mit einer Entfernung von weniger als 100 Meter zum Wald ist eine Genehmigung durch das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Cham, Außenstelle Waldmünchen, Telefonnummer 09972/943020 erforderlich.

Meldepflicht

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich verboten. Auch das Verbrennen dieser Abfälle muss, wie bei Johanni- und Sonnwendfeuer, gemeldet werden bei:

  1. der Gemeinde
  2. der Feuerwehr
  3. dem Landratsamt Cham

AB 512 Abfallrecht/Umweltschutz,
Telefon 09971/78-370 oder 78-369
Fax: 09971/845-370 oder 845-369
E-Mail: umweltschutz@lra.landkreis-cham.de

Ein Formular ist auf der Homepage des Landkreises Cham (www.landkreis-cham.de) oder bei der Gemeinde erhältlich.

Genehmigungspflicht

Jedes Abbrennen von Feuerwerk ist anzeige- oder genehmigungspflichtig, je nach Kategorie des Feuerwerks und der Fachkunde des durchführenden Personenkreises. Ausnahme hiervon ist das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") zum Jahreswechsel, sofern das Abbrennen an den per Ortssatzung zugelassenen Örtlichkeiten und Zeiten erfolgt. Beim Abbrennen von Feuerwerk sind die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes (SprengG) zu beachten.

Abbrennen von Feuerwerk durch Personen ohne Erlaubnis oder Befähigungsschein:

  • Personen, die nicht im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines sind und Feuerwerk der Kategorie F2 außerhalb der Silvesterzeit (d.h. in dem Zeitraum vom 2. Januar bis 30. Dezember) abbrennen wollen, benötigen hierfür eine Genehmigung der zuständigen Gemeinde. Eine zusätzliche Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt ist nicht erforderlich.
  • Das Abbrennen von Feuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 31. Dezember bis 01. Januar muss weder angezeigt noch genehmigt werden.

 

Anzeigeverfahren

Das Feuerwerk ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Abbrenntermin anzuzeigen.
Sofern das Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, abgebrannt werden soll, beträgt die Frist mindestens vier Wochen.

Genehmigungsverfahren

Die Dauer des Genehmigungsverfahrens ist u. a. abhängig vom Anlass, Umfang und Ort des geplanten Feuerwerks.
Das Feuerwerk darf erst abgebrannt werden, wenn eine Ausnahmebewilligung oder Genehmigung vorliegt. Eine Ausnahmebewilligung und Genehmigung sollte daher so frühzeitig wie möglich beantragt werden.

 

Informationen für Fachplaner

Feuerwehrpläne für Objekte in der Stadt Bad Kötzting sind ausschließlich gemäß DIN 14 095 zu erstellen. In Bezug auf Formatierung, Farbgebung und Layout ist das Merkblatt „Feuerwehrpläne und Einsatzpläne“ der Staatlichen Feuerwehrschule Würzburg in der jeweils aktuellen Version zu verwenden.

Das Merkblatt finden Sie im Portal für Ausbildungsmedien der Feuerwehrschulen Bayerns unter folgendem Link: www.feuerwehr-lernbar.bayern

Die Übersichts- und Geschosspläne sollen im Format DIN A3 erstellt werden. Diese sind in DIN A3 Prospekthüllen (quer) aufzubewahren und gemäß Norm auf DIN A4 zu falten. Sollte aufgrund der Objektgröße das Format DIN A3 nicht ausreichend sein, so kann der Übersichtsplan auch entsprechend auf einem größeren Format erstellt werden. Hier bitten wir vorab um Rücksprache.

Der Feuerwehr Bad Kötzting sind dabei zwei Sätze in gedruckter Form in einem DIN A4-Ordner bereitszustellen. Zusätzlich sind die Unterlagen einmal in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.

Ein Vorab-Exemplar des Feuerwehrplanes ist der Feuerwehr zur Freigabe digital zuzusenden.

Eine landkreisweit einheitlich gültige Anschlussbedingung für Brandmeldeanlagen erhalten Sie auf der Website des Kreisfeuerwehrverband Cham unter folgendem Link: Technische Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen im Landkreis Cham

Die Technischen Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen (TAB) im Landkreis Cham wurden auf der Grundlage der DIN 14675 sowie der VDE 0833-2 erstellt.

Anprechpartner für Fachplaner beim Anschluss einer Brandmeldeanlage im Stadtgebiet Bad Kötzting sind die Brandschutzdienststelle (Kreisbrandrat in Verbindung mit Kreisverwaltungsvehörde) sowie der Kommandant/Stellvertreter der Feuerwehr Bad Kötzting.